Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gerade ist uns folgende Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zugegangen:

  •  Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)

Ein weiteres Erläuterungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums war ebenso wie zwei neue Formulare beigelegt.

 

Es handelt sich hierbei um erstmalige bzw. neue Definitionen von „Enge Kontaktperson“, „Verdachtsfall“ und „Positiv getesteter Fall“ sowie um umfangreiche Ausführungen zu den Regeln und den Ausnahmen von „Isolation und Quarantäne“.

 

Für die Besuche von Angehörigen ist diese Allgemeinverfügung erst dann relevant, sobald ein Bewohner "Enge Kontaktperson" oder ein "Verdachtsfall" ist oder "Positiv auf Corona getestet" wurde.

 

Bei Interesse haben wir für Sie die Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Erläuterungen verlinkt.

 

Dr. Markus Brückel

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

seit gestern gilt die neue Allgemeinverfügung des Landkreis Schweinfurt mit folgendem Passus:

 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person zulässig.

 

Nach heutiger Aussage Gesundheitsamtes ist dieser Passus zwingend wie folgt auszulegen:
- „Angehöriger des Hausstandes“ ist immer der Bewohner
- „Zusätzlich eine weitere Person“ ist immer der Besucher

 

Das heißt: Da wir dieser Auslegung folgen müssen, ist ab sofort wieder nur ein Besucher pro Bewohner zulässig!

 

Die Allgemeinverfügung ist vorerst befristet bis zum 10.05.2021.

 

Dr. Markus Brückel

 

 

Nachtrag:

Die Befristung wurde bis zum 10.05.2021 verlängert.

Auch wenn Ostern dieses Jahr anders als gewohnt war, konnten wir unseren Bewohnern und Mitarbeitern mit einer kleinen Osterüberraschung eine Freude machen.

Wer kann denn auch schon Schokolade widerstehen?

 

 DSCN0138DSCN0136

 

Neue Besuchsregelung - Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)

 

In § 9 II Nr. 1 BayIfSMV wird die Möglichkeit geschaffen, dass ab dem 27. März 2021 jeder Bewohner einer Pflegeeinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen kann. Hintergrund ist, dass in den entsprechenden Einrichtungen in Bayern eine hohe Durchimpfungsrate besteht.


Daher kann ohne Vernachlässigung der gebotenen Vorsicht eine Erleichterung bei den Besuchsbeschränkungen, nicht aber eine umfassende Öffnung erfolgen.
Denn: Eine vollständige Impfung bietet in Abhängigkeit vom Impfstoff einen 70 bis 95-prozentigen Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung. Somit entsteht kein 100-prozentiger Schutz auch bei Impfung. Impfdurchbrüche sind möglich.


Zudem ist bisher noch nicht abschließend geklärt, ob mit den derzeit zugelassenen Impfstoffen die gleiche Schutzwirkung auch bei allen Virusvarianten erzielt wird. Auch ist noch nicht abschließend geklärt, ob eine Impfung eine Infektionsübertragung (Transmission) verhindert und somit sterile Immunität erzielt wird.
Vor diesem Hintergrund müssen deswegen insbesondere auch diejenigen Personen in den Einrichtungen geschützt werden, die nicht geimpft werden können.
Die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften zugunsten der Bewohner bestehen aus diesem Grund fort.

Beide Testvarianten, PCR- sowie POC-/Antigen-Test, dürfen nun ab sofort nicht älter als 48 (!!) Stunden sein.


Neu geregelt ist, dass nunmehr für den Testnachweis auch Antigentests zur Eigenanwendung zugelassen sind, § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b (sog. „Selbsttest“).


Um bei Selbsttest hinsichtlich des Testergebnisses Transparenz und die Sicherheit in den Einrichtungen zu gewährleisten, ist das negative Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung allerdings nur dann einem schriftlichen oder elektronischen Negativ-Testat gleichzusetzen, wenn der Test durch die Besuchsperson in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommen worden ist. Anders kann nicht sichergestellt werden, dass das negative Testergebnis wirklich von der besuchenden Person stammt. Dieser Selbsttest verliert, nachdem der Besucher die Einrichtung verlassen hat, unmittelbar seine Gültigkeit. 

 

Zusammenfassend heißt das:

  • Die Anzahl der besuchenden Personen ist nicht mehr auf eine Person beschränkt.
  • Es muss nach wie vor eine vorherige Terminvereinbarung zur Koordination getroffen werden.
  • Es gilt weiterhin die Einhaltung aller Hygienevorschriften wie die Abstandsregeln, das Tragen einer FFP2-Maske, .. etc.
  • Die besuchende Person muss ein negatives Testergebnis vorweisen.
  • Da die Beschränkung auf eine Person nicht mehr gilt, können wir vor den Besuchen die Testung durch unsere Mitarbeiter personell nicht mehr gewährleisten. Bitte bringen Sie also selbstständig ein negatives Testergebnis mit, das den o.g. Bestimmungen entspricht.
  • Sowohl der PCR- als auch der POC-Test dürfen ab sofort nicht älter als 48 Stunden sein. Dies betrifft nicht den Selbsttest zur Eigenanwendung, der sofort nach dem Verlassen der Einrichtung seine Gültigkeit verliert.

 

Dr. Markus Brückel

 

 

Nachtrag vom 29.03.2021:

 

Weitere Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:

Durch die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entfällt zwar die Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner pro Tag.

Hiervon aber unberührt bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde; bspw. durch das Landratsamt Schweinfurt.

Auch im einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzept sollte zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und den gerade in Pflegeheimen notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) in Bezug auf die Ermöglichung von Besuchen getroffen werden - insbesondere unter Berücksichtigung des durch SARS-CoV-2 ausgelösten lokalen Infektionsgeschehens.

Damit ist auch weiterhin eine Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner/Tag auf Basis dieser Risikobewertung durch dem Pflegeheim möglich.

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

seit diesem Wochenende sind die sogenannten Antigen-Schnelltests (PoC) für jeden als Selbsttests zur Eigenanwendung im Supermarkt erhältlich. 

Aufgrund dessen erreichte uns heute eine Nachricht vom Bayerischen Staatsministerium für Pflege und Gesundheit, in dem uns die vorgeschriebene Herangehensweise mit dem Umgang dieser selbst durchgeführten Antigen-Schnelltests geschildert wurde.

 

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in gegenwärtiger Fassung darf jeder Bewohner von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss. An dieser Regelung wird sich nach Stand der Dinge auch durch die ab Montag, 08.03.2021 geltenden 12. BayIfSMV nichts ändern.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat zum Stand 05.03.2021 für sieben Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz erteilt ( https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html ).
Die Anzahl der Sonderzulassungen dürfte sich aufgrund weiterer beim BfArM vorliegender Anträge weiter erhöhen.

Bei diesen Tests handelt es sich um PoC-Antigen-Tests, im Gegensatz zur etablierten Fremdanwendung explizit um solche zur Eigenanwendung im Wege der Selbsttestung. Dem Vernehmen nach sollen derartige Tests bereits in Kürze in Verbrauchermärkten frei verkäuflich sein. Aus diesem Grund ist es denkbar, dass Besuchspersonen mit dem Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung Zutritt in vollstationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung begehren.

Da sich hierbei die Frage einer Nachweisführung eines negativen Testergebnisses stellt, die nach der 11. BayIfSMV in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen muss, gilt folgende Verfahrensweise:

Personen, die zum Zwecke des Besuchs einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners in einer vollstationären Einrichtung der Pflege und für Menschen mit Behinderung Zutritt in die Einrichtung erhalten wollen, sind dann abzuweisen, wenn sie mit einem bereits feststehenden Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung vorstellig werden. Hierbei ist nicht nachweisbar, ob das Probenmaterial von der Besuchsperson selbst stammt.

Soweit eine Besuchsperson aber einen originalverpackten selbst erworbenen Antigen-Test, der eine Sonderzulassung des BfArM besitzt, zum Zwecke des Zutritts in eine Einrichtung mit sich führt und diesen vor Ort in der Einrichtung an sich selbst vornimmt, kann durch die Einrichtung bei negativem Testergebnis ein Zutritt gestattet werden, wenn die Testabnahme unter Beobachtung durch das Einrichtungspersonal vorgenommen wird, so dass sich das Einrichtungspersonal vom Testergebnis überzeugen kann (4-Augen-Prinzip). Ein auf diese Weise erlangtes negatives Testergebnis steht einem schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnis i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 11. BayIfSMV gleich.


Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Meier

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Referat 43 - Qualitätsentwicklung und -sicherung, Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Heute, am 16.01.2021, hatten wir unseren zweiten Impftag. Doch bevor wir diesen angehen konnten, mussten im Vorfeld wieder einige Vorbereitungen getroffen werden.

 

Darunter fielen aufgrund neuer Formulare das Einholen von Einwilligungen oder die abschließenden Vorbereitungen am Freitagabend zwischen 21 und 22 Uhr, bei denen die Räume nach den Wünschen des Impfteams eingerichtet und die technischen Geräte aufgebaut wurden, sodass man Samstagmorgen reibungslos mit dem Impfprozedere starten kann.

 

Während wir auf die Ankunft des Impfteams warteten, wurden unsere Mitarbeiter, die von zu Hause aus für die Impfung anreisten, einem Corona-Schnelltest unterzogen, um eine potenzielle Erkrankung auszuschließen. Unsere diensthabenden Mitarbeiter wurden wie gewohnt alle vor Dienstbeginn durchgetestet, unsere Bewohner gleich im Anschluss.

 

Um 8:30 Uhr war es dann so weit: Das Impfteam traf ein! Nach einer kurzen Besprechung und Aufteilung auf die entsprechenden Wohnbereiche konnte dank unserer Vorbereitungen schon 15 Minuten später der erste Bewohner geimpft werden.

 

 2021 01 16 Impftag2

 

Durch die Organisation eines vierten Impfteams (im ersten Durchgang waren es nur je eins pro Wohnbereich, also insgesamt 3!) konnten wir parallel zu den Bewohnern die nicht-diensthabenden Mitarbeiter impfen lassen. Zum Schluss waren dann auch die restlichen Mitarbeiter an der Reihe.

 

Wie beim letzten Impftag sorgten wir auch dieses Mal für eine anschließende halbstündige Kontrollzeit der geimpften Bewohner und Mitarbeiter und beobachteten sie auf etwaige Nebenwirkungen.

 

Durch die gewissenhaften Vorbereitungen und die gesammelten Erfahrungen beim ersten Termin waren wir schneller als erwartet bei der letzten Impfung angekommen und die Impfteams konnten bereits nach nur 4 Stunden ihre Geräte abbauen.

 

Auch wenn der Vollschutz erst nach frühestens 7 Tagen erreicht ist, sind wir sehr froh, dass alles so gut funktionierte und unsere Bewohner sowie Mitarbeiter geimpft werden konnten.

 

Ein besonderer Dank gilt hier den Mitarbeitern aus der Verwaltung, Haustechnik, Hauswirtschaft sowie Pflege und Betreuung, die dazu beigetragen haben, den umfangreichen Auflagen des Gesundheitsamtes und Impfzentrums gerecht zu werden. Ganz egal ob es um das Um- und Leerräumen von Räumen und das Einrichten der Technik, das Einholen von verschiedenen Einwilligungen oder die Koordination und Begleitung der Bewohner zu ihrem Termin ging: Ohne Ihre Unterstützung auch weit außerhalb Ihrer Dienstzeiten hätte dies nicht so gut geklappt.

 

VIELEN DANK!